Arbeitsrecht: Korrektur des Arbeitszeugnisses
Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlich das Recht auf ein Arbeitszeugnis, §§ 109 GewO, 630 BGB. Streit gibt es im Arbeitsrecht meistens über den Inhalt. Gerade wenn man im Bösen auseinander geht, wird häufig auch das Arbeitszeugnis über den Rechtsanwalt zum Zankapfel.
Das Arbeitszeugnis muss natürlich richtig sein, es dürfen keine Schreibfehler enthalten sein. Schwieriger ist der Streit um die Korrektur des Inhalts. Zunächst kann der Arbeitgeber mit „befriedigend“ bewerten, also schulnotenmäßig mit 3, ohne dass er etwas begründen muss. Will er allerdings das Zeugnis schlechter ausstellen, muss er das entsprechend beweisen.