Richtiges Verhalten des Betroffenen im Ermittlungsverfahren
Die Rechtsprechung hat – verallgemeinert – den Grundsatz aufgestellt, dass nur in den aller seltensten Fällen Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen die Strafprozessvorschriften im Ermittlungsverfahren gewonnen worden sind, nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen.
Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass der Betroffene Aussagen macht und erst danach über seine Rechte als Beschuldigter einer Straftat belehrt wird. Dies betrifft auch den – recht häufigen – Fall, dass trotz strafprozessualer Vorschrift nicht der Richter eine Blutentnahme anordnet, sondern der Polizeibeamte oder der Staatsanwalt.