Die Tantieme, Corona, Fristen und alte Unterlagen – Steuernews 04/2022

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Die Tantieme als Sonderzahlung an den Geschäftsführer-Gesellschafter fließt diesem bereits grundsätzlich mit der sogenannten Fälligkeit zu, unabhängig von der Zahlung. Viele Gesellschafter lassen sich die Tantieme beispielsweise erst im Folgejahr auszahlen. Damit wollen sie steuerliche Belastungen gleichmäßiger verteilen. Ganz so einfach funktioniert es aber nicht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich festgehalten, dass die Tantieme bereits als zugeflossen gilt, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Damit wird auch der Tantiemeanspruch festgestellt. Auf die tatsächliche Zahlung kommt es nicht mehr an. Man kann nur noch versuchen, in dem Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses die Fälligkeit der Tantieme zu regeln. So könnte man beschließen, dass die Tantieme im Januar des Folgejahres fällig ist. Das ist eine ähnliche Handhabung, wie bei Gewinnausschüttungen. Wird der Zeitpunkt der Gewinnausschüttung nicht konkret im Beschluss festgehalten, gilt der Gewinn zum Zeitpunkt des Beschlusses als ausgeschüttet.

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