Alkohol am Steuer oder die Schwierigkeiten der Rechtsmedizin

Okt 23, 2012 | Verkehrsrecht

Es erscheint ein Mandant in Sachen Rechtsmedizin beim Rechtsanwalt, dem man vorwirft, er sei volltrunken in seinen PKW gestiegen und auf öffentlichen Straßen umhergefahren. Der Mandant erklärt dem Fachanwalt für Verkehrsrecht hingegen, erst nach Beendigung der Fahrt und kurz vor Erscheinen der Polizeibeamten erhebliche Mengen Alkohol getrunken zu haben. Er schildert also einen Nachtrunk. Es werden die wegen des Nachtrunkeinwandes üblichen zwei Blutproben entnommen, wobei durch die Rechtsmedizin einer bekannten Universität dann auch eine BAK von erheblich über zwei Promille festgestellt wird.

Dies nimmt dann das zuständige Amtsgericht zum Anlass, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Die Nachrechnung ergibt aber, dass der Nachtrunkeinwand durchaus stimmen kann und die Rechtsmedizin sich irrte. Gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird also durch den Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht macht fairerweise die Entscheidung über die Beschwerde davon abhängig, dass – von der gleichen Rechtsmedizin der Universität – eine sogenannte Begleitstoffanalyse der entnommenen Blutproben erstellt wird. Die soll klären, ob der Nachtrunkeinwand so stimmt oder nicht. Die Analyse wird denn auch angefertigt mit dem Fazit, dass der Nachtrunkeinwand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Das Amtsgericht sieht sich bestätigt und legt die Beschwerde demzufolge dem Landgericht vor.

Nach bereits oberflächlicher Lektüre des Gutachtens ergeben sich beim Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht erhebliche Zweifel. So hat sich zunächst der Gutachter der Rechtsmedizin beim Aktenstudium keine besondere Mühe gegeben. Er attestiert dem Mandanten in der Einführung, er habe unter Alkohol einen Verkehrsunfall verursacht. Diese Meinung vertritt nicht einmal das Amtsgericht in dem Beschluss über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es ging nicht um einen Verkehrsunfall unter Alkohol sondern lediglich um eine Trunkenheitsfahrt, wenn diese – für sich genommen – natürlich schon schlimm genug ist.

Nebenbei erfährt der Rechtsanwalt beim Lesen des Gutachtens, dass von den zwei vorhandenen Blutproben in der Rechtsmedizin offenbar eine nicht auswertbar gewesen ist (nämlich die erste), die zweite Blutprobe – im Abstand von ca. 20 Minuten nach der ersten entnommen – wohl schon. Dazu gibt es keine Erklärung. Des weiteren erklärt der Gutachter, dass gemäß der Angaben des Mandanten bezüglich der Art des genossenen Alkohols ein spezifischer Zuschlagstoff in selbigem nicht enthalten sei. Wenig später führt er allerdings aus, dass nach der durch ihn durchgeführten Beprobungsmethode durchaus zu erwarten steht, dass genau dieser Zuschlagstoff vorhanden ist (?). Das Gutachten klärt also nicht die Frage der Richtigkeit des Nachtrunkeinwandes sondern wirft vielmehr neue Fragen bezüglich des Gutachtens selbst auf.

Ob jedenfalls das Beschwerdegericht nach allem davon ausgeht, dass das forensische Gutachten nachvollziehbar, in sich schlüssig und klar sei, bleibt abzuwarten.

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