Es erscheint ein Ratsuchender, dem ein Strafbefehl wegen einer Schwarzfahrt zugestellt wurde. Er wäre mit einem nicht pflichtversicherten Krad gefahren, ohne außerdem noch die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Anwohner hätten sich wiederholt über den Krach eines durch den Ort rasenden Motorrades beschwert, was insoweit Polizeibeamte auf den Plan rief, die jemanden auf einer Crossmaschine fahrend ohne Kennzeichen feststellten, selbigen verfolgten und dann vor irgendeiner Garage nur den Mandanten antrafen mit besagtem Krad, dessen Motor noch betriebswarm war.
Dabei hatte man sich allerdings mit der Feststellung begnügt, dass kein anderer in Frage kommender Fahrer in der Nähe sei und ferner darüber hinaus noch ermittelt, dass dem Mandanten das Krad auch gehöre. Bei dieser Ausgangslage eigentlich recht geringe Erfolgsaussichten, dem Mandanten die Einziehung des Krades, die Verhängung von sechs Punkten und die Bestätigung des Strafbefehls in der mündlichen Verhandlung wegen Schwarzfahrt und Fahrens ohne Pflichtversicherungsschutz zu ersparen.
Dies hätte für den Mandanten – der bereits 17 Punkte mitbrachte – dann zwingend den Entzug der Fahrerlaubnis spätestens durch die Verwaltungsbehörde bedeutet. Immerhin ging der Strafbefehl zunächst davon aus, die Schwarzfahrt wäre mit einem sogenannten Kleinkraftrad geschehen, wobei sich allerdings und zunächst die Frage gestellt hat, warum eine Schwarzfahrt abgeurteilt werden soll, da bekanntermaßen die Fahrerlaubnisklasse B die Berechtigung zum Führen von sogenannten Kleinkrafträdern und Rollern bis 45 km/h einschließt.
Aber es sollte ja Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden und das – möglicherweise sachkundige – Gericht hätte, gleich dem Rechtsanwalt, feststellen können, dass die Crossmaschine unter Umständen kein Kleinkraftrad war. Allerdings war in der Hauptverhandlung diese Frage glücklicherweise nicht aufklärbar. Die Beamten hatten sich mit der Technik offenbar nicht eingehend beschäftigt. Auch war der befragte Polizeibeamte ganz problemlos davon ausgegangen, dass eine für den normalen Straßenverkehr nicht zulassungsfähige Crossmaschine automatisch auch keine Haftpflichtversicherung besitzen müsse.
Dem wollte dann aber dankenswerterweise das mit der Entscheidung befasste Amtsgericht auch nicht ohne Weiteres folgen, hat aber andererseits offenbar auch wenig Lust verspürt, diese Fragen an einem nochmaligen Verhandlungstag mit fortgesetzter Beweisaufnahme einer Aufklärung zuzuführen. So ist das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt worden– der Mandant behält seine Fahrerlaubnis und da ihm – nach seinen eigenen Worten – das Motorrad zwischenzeitlich gestohlen worden sei, besteht wohl auch nicht die einer Wiederholung.
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