Aufwendungen für eine Erstausbildung

Aug 26, 2011 | Steuerberater

Völlig überraschend  hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.07.2011
entschieden, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein
Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss als vorweggenommene
Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie hinreichend konkret
durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind.

Man kann also für die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder des Erststudiums einen Verlustvortrag feststellen lassen, da es sich um vorweggenommene Werbungskosten handelt.

Das Finanzministerium könnte aber die Nichtanwendung des Urteils verfügen, so dass nur die Gesetzgebung für eine für alle verbindliche Regelung sorgen kann. Aber zumindest hat die Koalition erklärt, sie wolle keine Nichtanwendung bezüglich der Erstausbildung erklären lassen.

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