In einer Bußgeldsache im Verkehrsrecht war ein Termin angesetzt zur Verhandlung. Der Mandant erscheint erst am Freitag beim Rechtsanwalt. Kommenden Dienstag sollte der Termin sein. Zu schnell gefahren, Punkte und Fahrverbot stehen an. Da möchte er natürlich prüfen, ob etwas zu machen ist. Da er aber eine Woche Urlaub hatte, konnte er nicht eher zum Rechtsanwalt kommen.
Also wurde in der Bußgeldsache am Freitag bei Gericht Terminverlegung und Akteneinsicht beantragt. Aber der Richter verlegte nicht. Der Urlaub wurde nicht glaubhaft gemacht und die Akte würde man eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn zur Einsichtnahme für den Rechtsanwalt bereit stellen.
Was nun? Nicht hingehen und Rechtsmittel gegen die zu erwartende Entscheidung einlegen? Oder es noch einmal versuchen? Es wird noch einmal versucht. Am Montag ging also ein erneuter Antrag an das Gericht.
Begründet wurde er mit der in der Rechtsprechung zur Bußgeldsache aufgestellten Fürsorgepflicht des Gerichtes. Der Sünder hat das Recht auf anwaltliche Vertretung und der Rechtsanwalt muss die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Vertretung haben. 30 min. vorher die Akte mal durchblättern, dürfte dem wohl nicht genügen.
Und es wurde dem Gericht mitgeteilt, dass es nach Akteneinsicht auch die Möglichkeit gibt: Ist eine Erfolglosigkeit sichtbar, könnte der Mandant durchaus auch das Rechtsmittel in der Bußgeldsache zurück nehmen, es würden keine Zeugen zu laden sein und die Verhandlung findet nicht statt.
Welches der Argumente den Richter überzeugte, ließ er offen. Aber er hob den Termin auf.
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