Verträge, in denen sich der bisherige Garageneigentümer verpflichtet, anderen Garagen zu verkaufen, ohne dass damit der darunter liegende Grund und Boden auch mit verkauft wird, sind nichtig, d. h. unwirksam. Dies hat zur Folge, dass durch einen solchen Vertrag Käufer kein Eigentum an Garagen erwerben und somit Verkäufer auch keinen Anspruch auf einen Kaufpreis dafür haben. Andererseits riskieren sie, nicht nur Garagen entschädigungslos zu verlieren, sondern auch an den hälftigen Abbruchkosten von Garagen beteiligt zu werden.
Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, fortgeschrieben durch den Einigungsvertrag, konnten Erbauer von Garagen, ohne Grundstückseigentümer zu sein, tatsächlich Eigentum am Garagengebäude erwerben. Grundlage dieses Rechtes war ein sogenanntes gesetzliches Nutzungsrecht mit dem Eigentümer des darunter liegenden Grund und Bodens. Nach den Festlegungen des Einigungsrechtes haben allerdings Eigentümer der Garagen gesetzlich keine Möglichkeit, diese separat an Dritte zu veräußern.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch im Gebiet der neuen Bundesländer der gesetzliche Grundzustand irgendwann wieder hergestellt werden, wonach nur Derjenige Eigentümer eines festen Gebäudes sein kann, der auch Eigentümer des darunter liegenden Grund und Bodens ist.
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