Schreiben an das Finanzamt wegen 3 EUR? Ja, auch für 3 EUR!

Feb 12, 2013 | Steuerberater

Das Finanzamt schreibt dem Steuerpflichtigen. Er hätte seine Steuervorauszahlung nicht pünktlich bezahlt. Die Lastschrift konnte nicht eingezogen werden. 3 EUR Säumnis wurden festgesetzt.

Die Prüfung des Sachverhaltes durch den Steuerberater in der Kanzlei in Hoyerswerda ergab, der Steuerpflichtige hatte ein neues Konto. Hat auch ordnungsgemäß eine neue Einzugsermächtigung erteilt. Das Finanzamt hat auch schon einmal davon gezogen.

In der Zwischenzeit wurde eine eingegangene Steuererklärung durch den Steuerberater bearbeitet. Darin war noch die alte Bankverbindung für Erstattungen angegeben. Dass in dem Steuerformular keine Ermächtigung für Lastschriften enthalten ist, interessierte den Bearbeiter nicht. Er änderte in den Stammdaten des Steuerpflichtigen die Bankverbindung. Mit der Folge, dass die Lastschrift platzte.

Also wurde der Sachverhalt an das Finanzamt übermittelt, auch, dass eben Steuerformulare keine Einzugsermächtigung beinhalten. Der Beamte versuchte noch zu streiten. Schließlich schien er es einzusehen.

Er hob die Säumniszuschläge von 3 EUR auf. Begründung: Es wäre aus Billigkeitsgründen erfolgt. Das ist ja dann die Höhe. Das Finanzamt handelt fehlerhaft, setzt rechtswidrig Säumniszuschläge fest und hebt dann aus Billigkeitsgründen auf?

Nun kann man pragmatisch herangehen und sagen, ist ja egal, Hauptsache, das Geld ist wieder da. Aber was passiert, wenn dann doch mal dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterläuft? Dann bekommt er nicht noch einmal die Möglichkeit, dass etwas aus Billigkeitsgründen aufgehoben wird.

Ihre R24 Steuerberater