Der Abschleppunternehmer war bereits hier Gegenstand unserer Berichterstattung.
Nun hat die Berufungsinstanz über das vom Rechtsanwalt des Abschleppunternehmer und der Versicherung eingelegte Rechtsmittel entschieden. Das Gericht hat, nach der Verhandlung nicht ganz unerwartet, die Berufung zum übergroßen Teil zurückgewiesen. Es wurde klar und deutlich festgestellt, dass der Abschleppunternehmer keinen Staatshaftungsfall auslöste, mangels polizeilichen Auftrages. Der Fahrzeugeigentümerin steht demzufolge ein Schadenersatzanspruch zu, dessen Umfang sich nach den Vorschriften über den Frachtvertrag nach Handelsgesetzbuch richtet. Diesen hat der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Pfuhl-Schubert zu recht geltend gemacht.
Der Abschleppunternehmer und dessen Versicherer können sich auch nicht auf Haftungsausschlüsse berufen. Es wurde eine Abbergemethode verwendet, die nicht zwingend erforderlich war. Den Feststellungen des Gutachters, wonach eine schonendere Bergemethode durchaus angesetzt und durchgeführt werden konnte, folgte das Gericht in vollem Umfang. Auch der Maschendrahtzaun wäre – im Gegensatz zur Rüge von Versicherung und Abschleppunternehmer – entfernbar gewesen, da er bereits durch den Unfall mitgeschädigt wurde. Außerdem wiege der Eingriff in das Eigentum des Grundstückseigentümers am Maschendrahtzaun geringer als das Abbergen des Fahrzeuges, wie erfolgt, nicht nur mit der Gefahr sondern dem Eintritt eines weiteren Schadens.
Der Transportschaden wäre jedenfalls, so die klare Aussage des Berufungsgerichtes, auf Seiten des Abschleppunternehmers durchaus vermeidbar gewesen. Klar ist damit auch, dass die sorgfältige vor der schnellen Bergung im Verkehrsrecht immer Vorrang besitzt.
Letztlich dürfen Versicherer und der Abschleppunternehmer die – sehr erheblichen – Kosten für beide Instanzen übernehmen, da das Berufungsgericht nur eine geringe Mehrforderung nicht zugesprochen hat.
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