Die Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten, die in den letzten Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, ist für die Dienstzeit, die über die Arbeitszeitgrenze von 48 Stunden hinausgeht, mit vollen Freizeitausgleich abzugelten.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2011 entschieden. Anwendbar ist EU-Recht, wonach Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten dürfen. Nur andererseits können die Feuerwehrleute dennoch nicht einfach zu Hause bleiben, wenn es brennt.
Dabei ist die Bereitschaftszeit als Vollarbeitszeit zu berücksichtigen.
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