Wenn ernstliche Zweifel bestehen, ist die Vollziehung des Steuerbescheides auszusetzen. Steht so im Gesetz.
Schreibt auch das Finanzamt in der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung für einen Bescheid. Es geht um Auslandsberührung. Der Steuerpflichtige lebt seit Jahren im Ausland mit seiner Rente. Das Finanzamt will darauf Steuern, weil er beschränkt steuerpflichtig ist und dadurch Steuern auch auf geringe Renten anfallen.
Mit Einspruch wird Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides beantragt. Denn, wenn der Steuerpflichtige nur geringe oder keine Einkünfte im Ausland hat, kann er die unbeschränkte Steuerpflicht nutzen. Und das führt zu keiner Steuer bei der geringen Rente.
Auf das Schreiben antwortet das Finanzamt und bestätigt die Möglichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht. Und lehnt prompt die Aussetzung der Vollziehung ab. Keine ernstlichen Zweifel.
Kostet einen weiteren, aber unnötigen Einspruch, gegen die Ablehnung. Manchmal würde es helfen, wenn die Schreiben nicht nur abgeheftet, sondern auch gelesen werden.
Ihre R24 Anwaltskanzlei