Es erscheint der Geschäftsführer und legt einen Anhörungsbogen einer Bußgeldstelle einer bundesweit bekannten Großstadt vor, adressiert an eine GmbH – zu Händen der Geschäftsführung – und überschrieben mit „Anhörung im Bußgeldverfahren“.
Konkret wird ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen wird vorgeworfen, am/um/in als Führer des PKW, amtl. KZ:…, folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben: …“
Es stellt sich vorliegend die nicht ganz uninteressante Frage, aufgrund welcher tatsächlicher oder auch rechtlicher Ereignisse eine GmbH zum Fahrer eines Kraftfahrzeuges avancieren kann und – noch darüber hinaus – geeignetes Rechtssubjekt eines Verfahrens im täterbezogenen Verkehrsordnungswidrigkeitenbereich sein kann.
Eine GmbH kann jedenfalls nicht selbst fahren und ist, zumindest soweit es die Verletzung von Verkehrsvorschriften anbelangt, auch nicht die Haftende für Verkehrsverstöße von natürlichen Personen, völlig egal ob es sich hier um Mitarbeiter, Betriebsfremde oder gesetzliche Vertreter der GmbH handelt.
Es gibt sicherlich auch Bußgeldbehörden, die aus diesem Dilemma meinen, eine Lösung gefunden zu haben: So wird ein kombinierter Anhörungs-/Zeugenfragebogen versendet, in dem einerseits dem – unbekannten – Fahrer schon ein Vorwurf verkehrswidrigen Verhaltens gemacht wird und in gleichem Atemzug der juristischen Person aufgegeben wird, als Zeuge befragt, Angaben zur Fahrerpersönlichkeit zu machen.
Ob dies so zulässig ist und überhaupt dazu führen kann, dass die laufende Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten normaler Natur – drei Monate – unterbrochen wird, sei einmal dahingestellt.
Fakt ist, dass besagte Bußgeldbehörde der bundesweit bekannten Großstadt nicht einmal diese kombinierte Variante gewählt hat.
Jedenfalls wird der GmbH vorgeworfen, Fahrerin zu sein – gleichzeitig wird mitgeteilt, eine GmbH müsse sich nicht zur Sache äußern – gleichzeitig wird angedroht, dass – falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, auch eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden kann. Aha.
Auf die weiteren Schritte der Bußgeldstelle darf man also durchaus gespannt sein.
Ihre R24 Anwaltskanzlei