Der Geschädigte im Verkehrsrecht und der Versicherer

Aug 31, 2011 | Verkehrsrecht

Der Mandant ist Geschädigter im Verkehrsrecht als Beifahrer im unfallverursachenden Pkw. Dessen Fahrer hat mit einer BAK von 2,09 Promille auf der Autobahn etwas die Übersicht verloren und ist mit dem vor ihm fahrenden Lkw kollidiert. Infolge dessen ist der Mandant im Fahrzeug eingeklemmt und erheblich verletzt worden. Der Geschädigte im Verkehrsrecht war, wie er es dem Rechtsanwalt schildert, ohne Kenntnis, dass der Fahrer erheblich alkoholisiert gewesen ist, immerhin ist man bis zum Unfall ca. 40 km ohne irgendwelche Auffälligkeiten oder auch Ausfallerscheinungen des Fahrers unterwegs gewesen.

Die Versicherung ist der Meinung, der Geschädigte im Verkehrsrecht hat bemerkt, dass der Fahrer absolut fahruntüchtig und nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu beherrschen (aha, woher weiß sie das?). Trotzdem sei der Geschädigte im Verkehrsrecht eingestiegen und mitgefahren. Jedenfalls sei er selbst daran schuld, wenn er dies mache. Daher gebe es auch keinen Schadenersatz.

Das Kammergericht (Beschluss v. 05.03.2010) ist der Meinung, der Geschädigte im Verkehrsrecht muss sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers überhaupt nicht anrechnen lassen; es fehle an einer Rechtsgrundlage hierfür. Nach Meinung des OLG Naumburg (Urteil v. 20.01.2011) kommt es immerhin darauf an, ob der spätere Beifahrer dem Fahrer beim Trinken gesehen oder Ausfallerscheinungen bemerkt hat. Außerdem komme es bei der Frage des Mitverschuldens auch  darauf an, ob der Beifahrer noch die Möglichkeit zum Verlassen des Fahrzeuges nach Erkennen der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung gehabt habe.

Die Blutalkoholkonzentration lässt hingegen keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu.

Also verfügt der Haftpflichtversicherer offenbar auch über hellseherische Fähigkeiten. Allerdings werden wohl selbige im Zivilverfahren nicht ausreichen, um sich gegen die Haftung an sich erfolgreich zur Wehr zu setzen…

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