War er`s oder war er`s nicht?

Mrz 2, 2011 | Verkehrsrecht

Sofern es bei Geschwindigkeitsmessungen –wie in den wenigsten Fällen- nicht gestochen scharfe Meßfotos gibt, sollte immer überlegt werden, ob die Fahrereigenschaft vorerst unklar bleibt und nicht eingeräumt wird – selbst wenn der Mandant deshalb zum persönlichen Erscheinen vor dem Bußgeldrichter verpflichtet bleibt.

Dem Mandanten wird also im Verkehrsrecht vorgeworfen, er sei innerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren. Selbiges passiert ihm nicht zum ersten Mal. Die Akte wird vom Rechtsanwalt eingeholt, es gibt zugegebenermaßen deutlichere Meßbilder. Das Gesicht auf dem Foto kann aber durchaus dem Mandanten zugeordnet werden; der meint auch, am fraglichen Tage am Steuer gesessen zu haben. Viele Geschwindigkeitsmessungen bringen solche deutlichen Ergebnisse.

Vor Gericht läßt er sich jedenfalls zum Vorwurf nicht ein. Erfahrungsgemäß hat die befasste Richterin in solchen Situationen kein Problem, sich auch ohne Gutachter „ein Bild zu machen“. Sie ordnet entgegen aller Erwartungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage an, ob Fahrer und Betroffener identisch seien.

Die Dekra kam allerdings zu dem völlig überraschenden Ergebnis, dass die Identität „sehr unwahrscheinlich sei“…

Das Verfahren endete auf dem Beschlußweg durch Freispruch.

Vielleicht kann auch Ihnen ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in einer solchen Situation helfen.

Ihre R24 Anwälte und Steuerberater