Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht. Hier ein aktueller Fall. Eine Schülerin wird angeklagt. Sie soll einer anderen Schülerin ein wertvolles iPhone geklaut haben. Sofern eine Anklage erhoben wird, vermutet man zunächst, dass ja wohl Beweise dafür vorhanden sein sollten.
Beweise? Fehlanzeige. Nicht einmal Indizien kann man das nennen, was die Staatsanwaltschaft hier zusammengetragen hat. Die bestohlene Schülerin wurde befragt, wen sie denn in Verdacht hätte, das Handy geklaut zu haben. Sie äußert sich lediglich in der Weise, dass möglicherweise diese eine Schülerin dafür in Verdacht käme. Sie hätte einen schlechten Tag gehabt und hätte zwei Fünfen in den letzten Arbeiten geschrieben. Keine Zeugen, keine Indizien, eine haltlose Verdächtigung. Hier müsste die Unschuldsvermutung zur Einstellung führen.
Von einem Zeugen wird das Telefon gefunden. Es befindet sich in einem Mülleimer, auf der gegenüber liegenden Straßenseite des Hauses, in dem die verdächtigte Schülerin wohnt. Der Zeuge sagt, er hat nicht beobachten können, dass die Schülerin das Handy dort reingeworfen hätte oder auch nur in der Nähe der Tonne gewesen sei. Er hat es dort lediglich gefunden, weil in der Mülltonne technische Geräusche ertönten. Eigentlich ist immer noch die Unschuldsvermutung anzuwenden.
Damit findet nun ein Strafverfahren gegen die Schülerin statt. In der Verhandlung bleibt nur noch festzustellen, dass es nicht nur keine Beweise gab, sondern dass das Verfahren insgesamt wohl eher unnötig gewesen war.
Jedenfalls wurde die Schülerin freigesprochen.
In der Strafprozessordnung heißt es, dass die Staatsanwaltschaft sowohl zu Ungunsten, aber eben auch zu Gunsten von Angeklagten zu ermitteln hat. Wäre die Staatsanwaltschaft hier ihren Verpflichtungen nachgekommen, so hätte sie die Unschuldsvermutung wohl schon im Vorfeld anwenden und sämtliche Ermittlungen einstellen müssen.
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