Nicht immer gibt es mehr Urlaub.
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Entscheidung vom 20.03.2012 erneut entschieden, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in einem Tarifvertrag, nämlich dem TVöd-AT, unwirksam ist.
Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dabei kommt lediglich eine Anpassung „nach oben“ in Betracht, so dass unter Vierzigjährigen ein mehr Urlaub zusteht.
Ihre R24 Anwaltskanzlei