Bei Geschwindigkeitsmessung mit Lasermeßgeräten (z.B. LTI 20/20 oder Riegl FG21P) hängt der Vorwurf/ dessen Nachweis von der Aussage, der Qualifikation bzw. den Praxiserfahrungen des messenden Beamten im Bußgeldverfahren vor dem Strafrichter ab. Dass sich auch zweifelsohne erfahrende Beamte für den Richter immer in völlig überzeugender Weise zum Meßvorgang und dessen Ordnungsmäßigkeit selbst äußern, ist durchaus kein Automatismus.
Es kann auch erfolgversprechend sein, dass sich der Betroffene generell nicht zur Sache einläßt- womit auch die Identität zwischen Fahrer und Betroffenen des Verfahrens zumindest zunächst offen bleibt. Mangels Foto kann der Nachweis aus der Geschwindigkeitsmessung nur dann erfolgreich sein, wenn sich Beamte (Anzeigeerstatter) des Meßtrupps noch konkret an den Vorgang erinnert bzw. über ein überdurchschnittlich gutes Langzeitgedächtnis verfügt, Akteninhalt und Erinnerung schlüssig zusammenzufügen vermag. Die fehlende Fotodokumentation kann im Bußgeldverfahren nicht nur dann von Vorteil sein, wenn sich der Meßbeamte gar nicht mehr an den Meßtag oder den Vorfall konkret erinnern kann sondern lediglich schildert, wie „üblicherweise“ gemessen wird.
Nachdem in einem vergleichbaren Verfahren das AG Freiberg zunächst nur den Meßbeamten als Zeugen geladen hat, wird im Fortsetzungstermin neben dem technischen Sachverständigen zur Messung auch der die Owi-Anzeige erstattende Beamte zur Fahrerpersönlichkeit befragt werden…
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