Im Arbeitsrecht sollte darauf geachtet werden, dass Leistungszulagen als Bestandteil vom Entgelt auch in dem Monat gezahlt werden, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Das gilt auch, wenn es im laufenden Monat endet. Es sei denn, es gibt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutige Regelungen bzgl. der Zahlung der Leistungszulagen.
Allerdings vertritt das Arbeitsgericht Bautzen zu Leistungszulagen die Auffassung, dass diese bei Beendigung im laufenden Monat nur anteilig gezahlt zu werden brauchen. Es zeigt sich immer wieder, dass die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht anders ausfallen kann.
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