Punktesammeln und Punkteabbau in Flensburg

Feb 9, 2011 | Verkehrsrecht

Der Sinn des Punkteabbau: bei intensivem Sammeln von Punkte droht Ungemach bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis. Dass nach Erreichen von 9 aber nicht mehr als 13 Punkten ein Aufbauseminar absolviert werden kann (also nicht muss), und dadurch Punkte abgebaut werden können, weiß auch fast jeder. Die Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde kommt in Gestalt einer gebührenpflichtigen Verwarnung daher. Weniger bekannt ist hingegen, dass nach dem Erreichen von 14, jedoch nicht mehr als 17 Punkten die Teilnahme am Aufbauseminar zur Pflicht wird und nicht  zum Punkteabbau führt. Zwar ist nach Erreichen der 14-Punkte-Grenze noch ein Abbau möglich. Allerdings muss dazu eine verkehrspsychologische Beratung zusätzlich in Anspruch genommen werden, die durchaus nicht unerhebliche Kosten verursacht.

Bei der Frage, welche Anordnungen die Behörde nach dem Punktesystem treffen kann, kommt es nach nunmehr seit 2008 entschiedenen Meinungsstreit unter der Verwaltungsgerichten nicht allein auf die Eintragungen in Flensburg an, sondern auf sämtliche Taten, die der Fahrerlaubnisinhaber bereits begangen hat und die letztlich zur Eintragung im Verkehrszentralregister kommen werden (sogenanntes Tattagprinzip).

Stehen also beispielsweise schon 15 Punkte zu Buche und folgt ein weiterer Verstoß innerhalb der zweijährigen Tilgungsfrist für die „Altpunkte“, der mit drei Punkten zu bewerten ist, ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze. Auch eine schnell noch erledigte verkehrspsychologische Beratung zum Punkteabbau nützt hier nichts mehr, da 18 Punkte bereits „schweben“.

Eine Entziehung erfolgt allerdings dann nicht,  wenn der noch nicht eingetragene aber vorgeworfene Verstoß als unzutreffend abgewehrt werden kann oder es gelingt, den Verfahrensweg zulässigerweise zeitlich so auszuschöpfen, dass die Alteintragungen nach Erreichen der Tilgungsreife und des weiteren Jahres der Überliegefrist endgültig aus dem Register gelöscht sind, bevor über den weiteren Verstoß rechtskräftig entschieden wird.

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