Radfahrer und Auto fahren auf den Kreisverkehr zu. Der Radfahrer brettert genau vor dem Auto über die Straße und zwar von links nach rechts. Das Auto bremst gerade noch so, dass es nicht zum Unfall kommt und hupt. Der Radfahrer zeigt den Vogel und deutet auf ein Verkehrschild. Er ist der Meinung, er hat Vorfahrt. Der PKW-Fahrer schüttelt den Kopf, also ist er anderer Meinung.
Am Kreisverkehr sieht es so aus:
Unmittelbar am Kreisverkehr steht ein Vorfahrt-gewähren-Schild, Zeichen 205, darunter das runde blaue Kreisverkehrsschild, Zeichen 215. Auf diese Schilder zeigte der Radfahrer. Vor(!) diesen Schildern befindet sich eine Verkehrsinsel zur Teilung der Fahrbahn mit abgesenkten Bordstein, ebenso an dieser Stelle abgesenkte Bordsteine an den Straßenseiten links und rechts. Daran keinerlei Beschilderung oder Fahrbahnmarkierungen, also auch keine Zebrastreifen oder ähnliches.
Und hier nun die Frage, Radfahrer und Auto, wer hat Vorfahrt?
Klare Antwort: § 9 Absatz 3 StVO. Auto muss warten.
PS: Auch Rechtsanwälte können bei dieser Frage im Verkehrsecht unterschiedlicher Meinung sein.
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