Wen interessieren schon die Rechte des Beschuldigten, wenn es um Steuern geht?

Okt 16, 2012 | Steuerhinterziehung

Eine Verletzung der Rechte des Beschuldigten wegen Steuerhinterziehung:

In einem Steuerstrafverfahren war die Steuerfahndung schon durchsuchen. Gegen die Durchsuchungsanordnung wurde Beschwerde eingelegt, ebenso gegen die Beschlagnahme von Unterlagen. Über ein Monat ist verstrichen. Reaktion des Gerichtes? Keine.

In der Zwischenzeit wird fleißig weiterermittelt. Unter anderem will man den Wert eines Grundstückes wissen. Dazu wird ein Amtshilfeersuchen an das zuständige Finanzamt geschickt. Soweit ist die Welt noch in Ordnung. Aber das Finanzamt schreibt an den Beschuldigten:

„Wir wenden uns an Sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Steuerfahndung. Wir möchten bei Ihnen eine Besichtigung durchführen. Bitte sind Sie in der angegebenen Zeit anwesend. Halten Sie bitte folgende Unterlagen zum Grundstück zur Einsichtnahme bereit…“

Das Vorgehen wie bei einer Steuerveranlagung. Nur ist es keine. Es ist ein Strafverfahren. Und statt einer Mitwirkungspflicht hat der Beschuldigte das Recht, zu schweigen. Belehrung dazu? Fehlanzeige. Das nennt man Verletzung der Rechte des Beschuldigten.

Ein Versehen? Bei der Häufigkeit in letzter Zeit nicht, eher schon System. Das Finanzamt weiß, dass das sich vielleicht negativ im Strafverfahren auswirkt. Aber im Besteuerungsverfahren hat es eben keine Wirkung. Steuern dürfen auch erhoben werden bei Verletzung der Rechte des Beschuldigten.

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