Das etwas andere Rechtslexikon: der Amtsermittlungsgrundsatz

Jun 25, 2012 | Steuerberater

Der Amtsermittlungsgrundsatz kommt in verschiedenen Rechtsbereichen vor. Er besagt, dass das Amt (Gericht Behörde, wer auch immer mit dem Gesetz gemeint ist) den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt.

Fühlt sich ein Bürger beschwert, muss er nur die Beschwerde oder den Einspruch an sich schreiben. Er oder auch ein Steuerberater braucht sie nicht begründen, da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. So z.B. im Sozialrecht und Steuerrecht.

Wenn sich aber nun der Bürger fragt, weshalb das mit der Amts wegen nicht klappt, läßt sich das schnell beantworten. Das Amt kann ja nicht ermitteln. Das machen die im Amt beschäftigten Beamten. Und es heißt eben nicht Beamtenermittlungsgrundsatz.

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