Eine Arbeitnehmerin arbeitete 7 Jahre für ihren Chef bei einer Kuchenbude im wahrsten Sinne des Wortes. Eines Tages kommt sie in den Betrieb, da legt ihr der Chef ein Schreiben vor. Es war der 25.6. Sie ist gekündigt, zum 30.6.
Selbst juristische Laien im Arbeitsrecht wissen mittlerweile, dass Kündigungsfristen länger sind. Also marschiert sie zum Arbeitsgericht und gibt eine Klage zu Protokoll.
Nach deren Zustellung an ihren Ex – Chef bekommt sie Post von seinem Rechtsanwalt. Naja, sie wird nun fristgerecht gekündigt. Der Brief war vom 8.7. Und der Anwalt kündigt fristgerecht zum 30.08. Nach 7 Jahren soll das fristgerecht sein? Und seit wann endet der August auf den 30.08.? Im übrigen heißt es im Schreiben, dass sie unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist.
In dem Verfahren nimmt der Rechtsanwalt dann Stellung. Es war ja außerdem eine personenbedingte Kündigung. Die Arbeitnehmerin hätte Anweisungen nicht befolgt. Aber nicht Anweisungen vom Chef. Angeblich hätte sie auf Anweisungen der Ehefrau des Chefs nicht reagiert. Im übrigen gab es einen Inhaberwechsel, er habe erst 2009 den Laden übernommen, daher stimmt die Kündigungsfrist.
In der mündlichen Verhandlung behauptet der Chef, sein Vater, der vormalige Inhaber hätte alle Mitarbeiter gekündigt und er selbst hätte dann neue Arbeitsverträge geschlossen, nahtlos, von einem Tag auf den anderen. Er wollte sich aussuchen, wen er übernimmt, daher wurde das so gemacht. Auf Nachfrage, wen er denn nicht übernommen hätte, kommt: seine Mutter. Sie wollte nicht mehr arbeiten und hat daher aufgehört. Aber er hätte auch sie übernommen. Kündigungen gibt es nicht, keine Kopien, sein Vater hätte alles geschreddert. Und neue Arbeitsverträge gibt es natürlich auch nicht, er hat sie mündlich abgeschlossen.
Und sein Anwalt? Trompetet in das gleiche Rohr: Es liegt kein Betriebsübergang vor. Niemals nicht.
Nun, das Gericht sah das anders, dem Chef und seinem Rechtsanwalt wurde geraten, den Klageanspruch anzuerkennen. Das Arbeitsverhältnis endet erst zum 30.09. Nach kurzer Beratung stimmte der Chef zu. Aber die unwiderrufliche Freistellung, das ginge nun nicht. Wenn er solange zahlen müsse, habe sie zur Arbeit zu erscheinen. Darauf protokollierte das Gericht erst mal noch, wann der Urlaub gewährt wird, nämlich die letzten 3 Wochen im September.
Falls er denkt, dass er seine Arbeitnehmerin noch einmal wiedersieht, liegt er falsch. Sie ist krank geschrieben, eine Augenoperation steht an, das reicht bis zum Urlaub. Sie wird ihn nicht mit Anwesenheit, sondern mit Krankschreibungen beehren.
Der hat es nicht anders verdient.
Ihre R24 Anwaltskanzlei