So wie es gebraucht wird – Steuerrecht

Jan 31, 2011 | Steuerberater

Prüfungen durch das Finanzamt sind im Steuerrecht meist ärgerlich. Denn sie bedeuten zusätzlichen Aufwand und man darf immer damit rechnen, dass a) der Prüfer etwas finden will und b) es auch finden wird. Mit der Folge, dass man mit zusätzlichen Steuern belastet wird.

In einem Fall, der durch den Bundesfinanzhof jetzt entschieden wurde, wird dies recht deutlich (BFH, Urt. v. 07.10.10, V R 12/10).

Es werden Seminare mit Verpflegung durchgeführt. Der Veranstalter teilt die Umsätze auf in steuerfreie Erlöse für die Seminare und steuerpflichtige Erlöse für die Verpflegung. Mit der Folge des Vorsteuerabzuges.

Scheinbar kurze Kalkulation durch den Prüfer: Erklärt er die Verpflegung als Nebenleistung zu den steuerfreien Seminaren, bekommt er ein Mehrergebnis. Denn der abzuführenden Umsatzsteuer stehen höhere zu erstattende Vorsteuerbeträge gegenüber.

Erst der BFH erklärt dann, dass nur geringfügige Verpflegungleistungen steuerfrei sein können (z.B. ein Glas Wasser oder so). Bei Tagesseminaren ist aber der Verpflegungsteil möglicherweise eine eigenständige Leistung und daher umsatzsteuerpflichtig.

Es ist selten, dass man mal Prüfer erlebt, die Umsätze als steuerfrei behandeln wollen.  Aber auch das kann einem begegnen. Hauptsache, es gibt ein Mehrergebnis, für den Prüfer natürlich. Das ist Steuerrecht.

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