Übliches Entgelt für Leiharbeiter

Okt 7, 2011 | Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin–Brandenburg hat durch Urteil vom 20.09.2011, AZ: 7 Sa 1318/11, ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, einem Leiharbeiter das im Betrieb des Entleihers übliche Entgelt zu zahlen.

Dies beruht auf dem bereits bekannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom Dezember 2010, dass die CGZP-Tarifverträge unwirksam sind. Neu an der Entscheidung ist allerdings, dass das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass der Leiharbeiter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gewahrt hat.

Das Gericht stellte klar, dass die Ausschlussfrist erst mit der Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes zu laufen begonnen hat.

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