Der Europäische Gerichtshof hat am 22.11.2011 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers
zeitlich beschränkt werden kann. Ein Recht, Urlaubsansprüche unbegrenzt anzusammeln, hat ein über mehrere Jahre erkrankter Arbeitnehmer nicht.
Die Dauer des Übertragungszeitraums, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch erlösche, müsse aber mit dem Erholungszweck des Urlaubs in Einklang stehen und die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreiten. Es ist zulässig, wenn der Jahresurlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, dass der
Urlaubsanspruch mit Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraumes erlischt.
Damit haben sich die Befürchtungen nicht bestätigt, wonach Langzeiterkrankte Unternehmen mit ihren Urlaubsabgeltungsansprüchen in den Ruin treiben können.
Allerdings sollten Arbeitgeber – sofern nicht vorhanden – eine entsprechende Verfallsklausel in ihre Arbeitsverträge aufnehmen. Das wäre ein guter Zeitpunkt, diese Verträge überhaupt mal wieder einer Prüfung zu unterziehen.
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