Vereinfachung im Steuerrecht, für wen?

Mrz 15, 2011 | Steuerberater

Es gibt teilweise die Vereinfachung im Steuerrecht: für die Einnahme-Überschuss-Ermittler, also die Unternehmer, die vereinfacht ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln dürfen, gibt es ja schon seit einiger Zeit ein eigenes Formular im Steuerrecht..

Die Softwareprogramme, z.B. Datev, haben es meist geschafft, die Buchhaltung am Jahresende so abzuschließen, dass die Zahlen in das Formular „gepresst werden“. Dann wird alles ausgedruckt und zum Finanzamt geschickt.

Eingeführt wurde dieses Formular „EÜR“ mit der Begründung der Vereinfachung im Steuerrecht. Bleibt nur die Frage, für wen. Der Steuerpflichtige kann, wie aus den meisten Formularen nichts erkennen. Banken wollen trotzdem eine Gewinn- und Verlustrechnung sehen. Also kann die Vereinfachung ja wie immer nur dem Fiskus dienen.

Nun kommt ein Schreiben vom Fiskus: „Reichen Sie eine ausführliche aufgegliederte Einnahme-Überschussrechnung ein.“

Nicht wirklich, oder? Heißt es doch in § 60 Abs, 4 EStDV, dass die Überschussrechnung eben (und nur) auf dem Formular einzureichen ist.

Wenn auch das Finanzamt mit dem Formular nichts anfangen kann, wozu haben wir es dann überhaupt?

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