Verjährungsfalle bei Ordnungswidrigkeiten

Feb 1, 2011 | Verkehrsrecht

Immer wieder erscheinen wegen Ordnungswidrigkeiten Ratsuchende und Ratlose in der Kanzlei in Hoyerswerda beim Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ihnen ist ein Bußgeldbescheid ins Haus geflattert,  die Tat liegt länger als drei Monate zurück.

Einen Anhörungsbogen haben sie jedenfalls nicht erhalten. Sie haben daher gleich selbst in gerechtem Zorne an die Bußgeldstelle geschrieben, die Einstellung des Verfahrens gefordert und verstehen nun die Welt nicht mehr, weil die Behörde nicht mitspielt, sind aber sehr optimistisch, dass sich das ganze zu ihren Gunsten in Wohlgefallen auflöst.

Weniger optimistisch sieht die Rechtslage für den Rechtsanwalt aus. Dass „normale“ Verkehrs – Ordnungswidrigkeiten in drei Monaten der Verjährung unterliegen, ist allgemein bekannt. Dass eine Anhörung zum Vorwurf die Verjährung in voller dreimonatiger Länge neu beginnen lässt, auch noch. Allerdings genügt es hierzu völlig, dass der Verwaltungsangestellte eine Anhörung verfügt, d. h., eine solche dem Betroffenen übersandt werden soll. Dass diese  dann auch tatsächlich den Adressaten erreicht, ist nicht erforderlich.

Damit können auch Ordnungswidrigkeiten nach über drei Monaten seit der vorgeworfenen Tat durchaus noch nicht verjährt sein – sich ohne vorherige Akteneinsicht als Täter zu outen, ist zumindest nicht von Vorteil.

Umgekehrt muss aber auch eine schriftliche Anhörung nicht automatisch dazu führen, dass die Verjährungsfrist neu beginnt: Wenn bereits am Ort der Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes durch den Polizeibeamten die Anhörung durchgeführt worden ist, ist dann allerdings gleich innerhalb der folgenden drei Monate eine Ahndung vorzunehmen (Bußgeldbescheid). Eine weitere Anhörung, die dann durch die Bußgeldstelle verfügt wird, unterbricht nicht nochmals die Frist.

Statt selbst zu antworten also immer schnell zum Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Ihre R24 Kanzlei