Ein Verwertungsverbot? Polizeiliche Ermittlungsarbeit am Tatort oder an der Unfallstelle beginnt immer mit einer sogenannten informatorischen Befragung, in der der (spätere) Beschuldigte zunächst freimütig Angaben macht, die, wenn er durch die Polizeibeamten als Beschuldigter ausgemacht ist, regelmäßig zu seinen Lasten im Strafverfahren verwendet werden. Es gibt deshalb immer wieder Streit, ob und wann solche sogenannten informatorisch gewonnenen Erkenntnisse zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können, der ja grundsätzlich überhaupt nichts zum Vorwurf sagen muss. Ober ob es ein Verwertungsverbot gibt.
Eine solches Verwertungsverbot im Strafrecht ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn es vor den Polizeibeamten bereits zu Beginn der Befragung durchaus erkennbar war, dass aus einer sogenannten informatorischen Befragung recht schnell eine Beschuldigtenvernehmung wird. So auch im aktuellen Beispiel: Es erscheint ein Mandant, der vom örtlich zuständigen Amtsgericht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs wegen angeblich eingetretenem Sekundenschlaf einen Strafbefehl erhalten hat, der ihm nicht nur eine Geldstrafe auferlegt, sondern auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht.
In der Tat waren die näheren Umstände des Unfalles durchaus merkwürdig. Der Mandant geriet bei sonnigem Wetter, trockener Fahrbahn und gerader Straßenführung plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn, von dort an den Straßenrand und sodann an einen Baum. Er saß allein im Fahrzeug, andere Fahrer oder von außen wirkende Einflüsse kamen offensichtlich nicht in Betracht. Ein entgegenkommender Fahrzeugführer konnte gerade noch ausweichen und den Zusammenstoß verhindern.
Dies war allerdings für den ermittelnden Polizeibeamten überhaupt keine Veranlassung, den übrigens erheblich verletzten Mandanten zunächst über seine möglichen Rechte als Beschuldigter einer Verkehrsstraftat zu belehren, sondern ihm sofort einer informatorischen Befragung zu unterziehen. In dieser Befragung soll dann der Mandant angegeben haben, er habe am vorigen Tag lange gearbeitet und sei übermüdet. Dies hat dann wiederum die Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen, einen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden körperlichen Mangel und damit eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zu bejahen.
Im Rahmen der Einspruchsverhandlung widersprach der Rechtsanwalt ausdrücklich der Verwertung der Aussage des als Zeuge erschienen Polizeibeamten und im Übrigen bereits von Vornherein der Vernehmung des Polizeibeamten wegen bestehenden Verwertungsverbot.
Nachdem dann der Zeuge den bereits bestätigten Akteninhalt nochmals ausführlich dargelegt hat und insoweit auch bestätigte, dass sich ein Tatverdacht bereits von Anfang an ergeben musste, da eine Dritteinwirkung nicht wahrscheinlich war, musste dann auch der zuständige Strafrichter von der Unverwertbarkeit des Polizistenzeugnisses ausgehen.
Dies führte dann letztlich dazu, dass der Mandant seine Fahrerlaubnis nicht verlor und nicht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wurde.
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