Es wurde hier bereits vom Rechtsanwalt aus dem Verkehrsrecht berichtet von teurem Irrtum, dem offenbar viele Fahrzeugführer bei der Fehleinschätzung der in einer sogenannten verkehrsberuhigten Zone erlaubten Geschwindigkeit widerfährt.
Zwischenzeit hat nunmehr vor dem zuständigen Amtsgericht die Verhandlung über den vom Rechtsanwalt gegen den Bußgeldbescheid der Sächsischen Landeshauptstadt eingelegten Einspruch stattgefunden.
Vom zuständigen Bußgeldrichter war und ist dem Rechtsanwalt bekannt, dass er solche Verfahren im Verkehrsrecht sehr schnell und effizient erledigt und sich einen umfassenden Überblick auch über die Ordnungsmäßigkeit der Messung verschafft.
So war hier zunächst der Messbeamte geladen, der zunächst zu Protokoll gab, seine Messapparatur habe er zunächst zum Zweck einer Lehrvorführung für angehende Juristen aufgebaut, dann aber schnell auf entsprechendes Nachhaken des Richters noch ausführte, dass diese Messung trotz allem auch offizielle Züge in punkto der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen gehabt habe.
Allerdings habe es nur insgesamt vier dieser Art gegeben.
Das Ende schien durchaus zu Lasten des Mandanten deshalb schon vorgezeichnet, auch nachdem der befragte Gutachter zunächst ausführte, dass Messgeräteinsatz und Messung selbst technisch in Ordnung seien. Durch teurem Irrtum zu schnell und erst mal kein Glück wegen Meßfehler.
Dann hat der Sachverständige zum Glück für den Betroffenen im Verkehrsrecht allerdings noch ausgeführt, dass es durchaus nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Beschilderung an einer möglichen Zufahrtsstelle zum Innenstadtbereich durch Bauarbeiten nicht erkennbar oder verdeckt gewesen sein könne. Offensichtlich und wegen des vorrangigen Lehrcharakters der Geschwindigkeitsmessung hat es die Polizei verabsäumt, beweissicher sich davon zu überzeugen, dass alle Schilder „verkehrsberuhigte Zone“ deutlich sichtbar aufgestellt und nicht verdeckt waren.
Trotz recht ungünstiger Ausgangslage, trotz Allem also: Freispruch für den Betroffenen durch den Rechtsanwalt erreicht.
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