Was ein Rechtsanwalt beim Jugendrichter erreichen kann

Mrz 22, 2011 | Strafrecht

Beim Jugendrichter:

Es erscheint ein im Strafrecht hilfesuchender Heranwachsender beim Rechtsanwalt, der als gut 19-jähriger des Nachts mit dem Pkw eine Straßenlampe umgefahren hat, die die Kollision nicht überlebt hat. Das Auto war (leider) noch fahrtüchtig, so dass sich der Mandant noch (unerlaubt) vom Unfallort hat entfernen können.

Bei einem Fremdschaden von über 1.300 EUR und der Tatsache, dass sich der Fahrer schon im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat, wäre dies im Erwachsenen – Strafrecht eigentlich ein klarer Fall für einen Schuldspruch mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder doch zumindest der Verhängung eines Fahrverbotes und der Eintragung von 7 Punkten in Flensburg.

Im vorliegenden Sachverhalt hat allerdings der Jugendrichter (ebenso wie die Staatsanwaltschaft, wenn auch mit etwas Nachhilfe vom Rechtsanwalt) das nötige Fingerspitzengefühl bewiesen und das Verfahren gegen Zahlung einer durchaus empfindlichen Geldauflage eingestellt, obwohl Erwachsenen- und nicht mehr Jugendstrafrecht zur Anwendung kam.

Die Geständigkeit des Mandanten wurde ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass er sichtlich vom Verfahren selbst beeindruckt, Fahrerlaubisneuling und nicht einschlägig vorbestraft war. Fakten, vom Rechtsanwalt thematisiert,  die sonst eher bei der Bemesssung der Strafe eine Rolle spielen und nicht bei der Frage, ob eine Ahndung überhaupt nötig ist.

Eine Lösung, die im Strafrecht nicht nur absolut vertretbar ist und ganz besonders nicht den Eindruck eines faulen Kompromisses erweckt. Sie spiegelt letztlich nicht nur den politischen Aspekt im Strafrecht wider, auf den sich viele Jugendrichter beschränken. Wegen des unerlaubten Entfernens dürfte auf den Fahrer noch eine weitere empfindliche Sanktion, die Regreßforderung der Haftpflichtversicherung für den Schaden an der Straßenlampe, zukommen. Auch dies wurde der der Entscheidung, das Verfahren einzustellen, mit berücksichtigt.

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