Kfz: Wenn Kläger Kauf- und Leasingrechte nicht auseinanderhält

Aug 1, 2012 | Verkehrsrecht

Der spätere Kläger  verlangt die Herausgabe eines Kfz, die verweigert wird mit dem Hinweis darauf, dass noch Standgebühren auszugleichen seien. Er  bedient sich daraufhin anwaltlicher Hilfe.

Dem Rechtsanwalt wird mitgeteilt, er möge zunächst darlegen, aus welchem Grund sein Mandant die Herausgabe des Kfz verlangen könne: Den Reparaturauftrag jedenfalls hat der er nicht in eigenem Namen ausgelöst, Eigentümer sei er wohl auch nicht. Es bleibt bei diesem einen Anschreiben, der Kollege meldet sich nicht mehr.

Es bestellt sich sodann ein anderer Rechtsanwalt, der die gleiche Forderung stellt und dem im gleichen Sinne erwidert wird. Dieser Anwalt ist schon engagierter;  er legt eine Vereinbarung zwischen seinem Mandanten und einem Dritten vor, aus welcher sich ergibt, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein Leasingobjekt handelt, das der bewusste Dritte (der Leasingnehmer) an den Anspruchsteller „verkauft“. Es gelingt aber, den Leasinggeber ausfindig zu machen, der insoweit bestätigt, Eigentümer zu sein. Außerdem würden nach wie vor leasingvertragliche Beziehungen bestehen.

Der Anspruchsteller erhebt nunmehr Klage und beantragt gleichzeitig PKH.

Darin  führt der Klägervertreter aus, sein Mandant sei Eigentümer des Fahrzeuges, welches ihm vom Dritten, der der ursprüngliche Eigentümer sei, „verkauft“ worden wäre. Er gibt hierbei als Zeitpunkt des „Verkaufes“ das Datum der schriftlichen Vereinbarung zwischen Anspruchsteller und dem Dritten an, legt die Vereinbarung aber nicht vor und benennt für den Beweis des „Verkaufes“ das Zeugnis des Dritten.

Der Klägervertreter ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern – nach dem Briefkopf – auch Betriebswirtschaftler. Es dürfte daher auszuschließen sein, dass ihm der Unterschied und die Rechtsfolgen zwischen Kauf- und Leasingvertrag unbekannt sind und ebenso die Tatsache, dass sein Mandant mitnichten Eigentümer und jedenfalls nicht ohne weiteres zur Herausforderung berechtigt ist. Sonstige Rechte seines Mandanten behauptet der Rechtsanwalt allerdings auch nicht.

Ob das mit der Entscheidung befasste Gericht über diese Art des Vortrages nur „amused“, vielleicht aber schon „not amused“ ist und die Akte gleich an die Staatsanwaltschaft abgibt, bleibt abzuwarten. Denn einem Anwalt dürfte klar sein, was Prozessbetrug ist.

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