Der Markt von Partnervermittlungen im Internet ist ein stetig wachsender, worauf einem nicht nur die regelmäßige Bewerbung im Fernsehen und im Internet aufmerksam macht. Um so interessanter ist die Vertragsgestaltung derartiger Dienste, welche oft mit einem Abo-Modell verknüpft sind, welches nicht geringe Laufzeiten hat und sich meist auch noch automatisch verlängert.
In Verbindung damit, dass die vollmundige Bewerbung der eigenen Dienstleistung meist mit Sicherheit nicht mit der real erbrachten Leistung in Einklang gebracht werden kann, stellt sich seit geraumer Zeit die Frage, welche Rechte denn der Kunde bei potentieller „Schlechtleistung“ hat. Bisher war es hier so, dass Regelungen aus Zeiten Wilhelm des II. zur Ehevermittlung Anwendung fanden, was selbstredend kaum eine interessengerechte rechtliche Regelung darstellte.
Nun kam es aber, dass der Gesetzgeber in Umsetzung europäischer Richtlinien die Rechte der Verbraucher bei Verträgen über digitale Produkte nach den §§ 327 ff. BGB in erheblichem Maße verstärkt hat. Diese haben wohl auch Auswirkungen auf diese Partnervermittlungsverträge und Datingportale.
Hier dürfte sich sodann in Bälde Rechtsprechung herauskristallisieren, welche sich nun ernsthaft damit befasst, wann die Leistung von Partnervermittlungen im Internetmangelhaft ist und wann nicht. Hier ist wohl einiges zu erwarten.