Haftungsfalle GmbH: Vertretungsberechtigtes Organ einer GmbH war, ist und bleibt deren Geschäftsführer. Schließt dieser einen Vertrag, so wird im Regelfall nicht er als Privatperson sondern die von ihm vertretene juristische Person verpflichtet.
Doch Vorsicht: Dies gilt nicht immer und erst recht nicht in der Haftungsfalle, in denen zwar ein Geschäftsführer existiert, dieser jedoch allenfalls als Strohmann fungiert. Im Hintergrund agieren Dritte, die die eigentlichen Geschäfte der GmbH führen, Verträge schließen etc. pp., ohne dass sie tatsächlich Geschäftsführer sind.
Man spricht hier von faktischer Geschäftsführung im Gesellschaftsrecht, eine typische Haftungsfalle. Schließt ein faktischer Geschäftsführer Verträge ab, so ändert sich erst einmal grundsätzlich nichts daran, dass nicht er – wohl aber die GmbH vertraglich verpflichtet werden kann.
Dies ändert sich allerdings dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die GmbH bereits zahlungsunfähig gewesen ist. Liegt in allen derartigen Fällen ein sogenannter Eingehungsbetrug vor, d. h. ein Vertrag wird ausgelöst, ohne dass die GmbH in der Lage und willens war, ihre Zahlungspflicht zu erfüllen, so greift die Haftungsfalle für den sogenannten faktischen Geschäftsführer höchstpersönlich, als Privatperson und mit seinem gesamten Vermögen.
Sollten Sie von einer solchen Haftungsfalle betroffen sein, konsultieren Sie einen Rechtsanwalt.
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