Nachehelicher Unterhalt, Herabsetzung, zeitliche Begrenzung

Was ist nachehelicher Unterhalt? Vielen ist bekannt, dass nach dem Ende einer Ehe auch dem geschiedenen Ehegatten Unterhaltsansprüche zustehen können. Das kann verschiedene Gründe haben. Die häufigsten Fälle sind Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, aber auch wegen Erwerbslosigkeit.

Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt zu gewähren ist, hat sich über die Jahre ein reichhaltiger Fundus an Rechtsprechung und Literatur gebildet. Ein Großteil der streitigen Themen ist ausgefochten und entschieden worden.

Relativ neu in diesem Kanon ist die am 01.01.2008 und am 01.03.2018 eingeführte Regelung des § 1578 a BGB. Diese wurde eingeführt, um die von der Rechtsprechung nur zurückhaltend genutzten Möglichkeiten zur Beschränkung von Unterhaltsansprüchen in der Höhe und/oder in zeitlicher Hinsicht stärker zu forcieren.

Die Norm ist Ausdruck der Abschaffung der sogenannten „Lebensstandgarantie“ und setzt mehr auf den Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB. Gedacht war die Begrenzung und Herabsetzung wegen Unbilligkeit eigentlich als Ausnahme, die nur in seltenen Fällen angewendet werden sollte.

Heute, zehn Jahre nach deren Inkrafttreten, lässt sich sagen, dass dies nicht der Fall ist. Es ist im Gegenteil so, dass beim Geltendmachen der Einwendung der Unbilligkeit  Fragen gestellt werden wie: „Hat der Ehegatte überhaupt Nachteile aus der Ehe gehabt, damit er Unterhalt fordern kann?“ Oder: „Besteht eigentlich eine moralische Einstandspflicht, die einen unbegrenzten Unterhalt begründen könnte?“ Das hat dazu geführt, dass der neue Paragraph von der eigentlich gedachten Ausnahme zum Standardrepertoire im Familienrecht geworden ist.

Da die Einwendung aber gelinde gesagt schwammig formuliert ist, hat sie natürlich zu erheblichen Unsicherheiten auf Seiten der Unterhaltsempfänger wie auch der Unterhaltsleistenden geführt. Man kann daher durchaus sagen, dass die Gesetzgebung hier missglückt ist.

Es ist für den rechtlichen Laien nun im Grunde genommen nahezu unmöglich selber zu bewerten, ob nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann oder nicht. Zum jetzigen Stand der Gesetzgebung ist es daher Demjenigen, der Fragen in Sachen nachehelicher Unterhalt hat, dringend angeraten, sich rechtliche Beratung in dieser Sache zu suchen.

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