Action Replay II vor dem BGH – Schlappe für Sony. Ist cheaten jetzt erlaubt?

Manch einer erinnert sich vielleicht noch an das Action Replay II – ein Zusatzmodul, mit dem man bei Spielen auf der PlayStation Portable kleine „Tricks“ nutzen konnte. Genau dieses Produkt hat den Bundesgerichtshof beschäftigt. Und das Verfahren hatte es in sich: Über zehn Jahre dauerte es, bis das Verfahren endgültig entschieden wurde.

Worum ging es?

Das Action Replay II ist eine Software, die parallel zu einem Spiel auf der Konsole läuft. Sie verändert aber nicht den Programmcode des Spiels selbst, sondern lediglich Variablen im Arbeitsspeicher. Damit können zum Beispiel Lebenspunkte, Geldbeträge, Waffen freigeschaltet oder andere Spielwerte angepasst werden.

Der BGH hat entschieden: Diese Art von Software fällt nicht unter den urheberrechtlichen Schutzbereich der Spielesoftware. Denn es wird weder am Objekt- noch am Quellcode des Spiels etwas verändert. Stattdessen wird nur mit den Werten gearbeitet, die das Spiel im Speicher anlegt und dort nutzt.

Was heißt das in der Praxis?

Das Urteil bedeutet nicht, dass Cheaten jetzt völlig unproblematisch ist. Juristisch ging es nur um die Frage, ob durch solche Zusatzprogramme Urheberrechte verletzt werden. Die Antwort lautet: Nein, solange der Programmcode unangetastet bleibt.

Aber: Wer online spielt, ist zusätzlich an die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieters gebunden. Diese verbieten Cheats und Manipulationen fast immer ausdrücklich. Wer dagegen verstößt, muss – auch ohne rechtliche Auseinandersetzung – mit Sanktionen rechnen, insbesondere mit der Sperrung des Accounts.

Fazit

Das BGH-Urteil zeigt, dass urheberrechtliche Grenzen nicht so weit reichen, wie man vielleicht denkt. Trotzdem schützt es Gamer nicht davor, bei Verstößen gegen Nutzungsbedingungen Konsequenzen tragen zu müssen. Oder anders gesagt: Auch wenn die Gerichte das Action Replay II nicht als Urheberrechtsverletzung einstufen – der Publisher kann trotzdem den Stecker ziehen.

Action Replay II