Aktuelles zur Befristung von Arbeitsverträgen

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist ein häufig genutztes Instrument in der Personalpolitik von Unternehmen. Sie ermöglicht es, flexibel auf wechselnde wirtschaftliche Bedingungen und Arbeitsanforderungen zu reagieren. Allerdings unterliegt die Befristung von Arbeitsverträgen strengen gesetzlichen Regelungen, die durch die Rechtsprechung präzisiert werden. In diesem Artikel werden die neuesten Entwicklungen und Urteile in diesem Bereich beleuchtet.

Verhältnismäßige Probezeiten

Seit dem 1. August 2022 ist eine neue Regelung in Kraft getreten, die besagt, dass nur noch „verhältnismäßige“ Probezeiten bei einer Befristung vereinbart werden dürfen. Die Probezeit muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen. Da es keine konkreten Vorgaben zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit gibt, wird erwartet, dass die Rechtsprechung hierzu Orientierungspunkte definieren wird. Eine Faustregel könnte sein, dass die Probezeit etwa 1/4 bis 1/3 der vereinbarten Laufzeit des befristeten Vertrags beträgt.

Schriftform und sachliche Gründe

Die Befristung von Arbeitsverträgen muss schriftlich vereinbart werden, um wirksam zu sein. Es gibt verschiedene sachliche Gründe, die eine Befristung rechtfertigen können, wie beispielsweise Vertretung, Projektarbeit oder dringende Eilaufträge. Ohne einen solchen sachlichen Grund ist eine Befristung nur bei einer Neueinstellung zulässig.

Unwirksamkeit der Befristung

Eine Befristung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, etwa wenn das Schriftformerfordernis verletzt wird oder wenn eine sachgrundlose Befristung unzulässig verlängert wird. Die Unwirksamkeit einer Probezeitvereinbarung führt zur Unwirksamkeit der verkürzten Kündigungsfrist, beeinflusst jedoch nicht den allgemeinen Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

Informationspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind verpflichtet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.

Vorbeschäftigungsverbot

Das Vorbeschäftigungsverbot besagt, dass an ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis kein weiteres ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber angeschlossen werden kann. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder ganz anders geartet war.

Kettenbefristungen

Kettenbefristungen, also die Abfolge mehrerer befristeter Arbeitsverträge, sind unter bestimmten Umständen zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass neben dem Sachgrund der letzten Befristung auch alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und die Zahl der aufeinanderfolgenden Verträge, zu prüfen sind, um einen Missbrauch auszuschließen. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen in besonders gravierendem Ausmaß überschritten sind.

Fazit

Die Rechtsprechung zur Befristung von Arbeitsverträgen entwickelt sich stetig weiter. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten und ihre Arbeitsverträge entsprechend anpassen. Insbesondere die neuen Regelungen zu Probezeiten und die Rechtsprechung zu Kettenbefristungen erfordern Aufmerksamkeit. Es ist ratsam, bei der Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen rechtlichen Rat einzuholen, um die Wirksamkeit der Befristung zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Befristung von Arbeitsverträgen