1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und Anpassung der Verdienstgrenzen
- Ab 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 € auf 12,82 € brutto pro Stunde.
- Die Minijob-Verdienstgrenze erhöht sich von 538 € auf 556 € pro Monat.
- Für Midijob‑Grenzen bleibt die Grenze bei 2.000 € stabil, wodurch sich der gleitende Übergang in die Sozialversicherung unverändert fortsetzt.
Diese Anpassungen im Arbeitsrecht 2025 sorgen für mehr Einkommen im Niedriglohn‑ und Übergangsbereich und müssen bei Lohnabrechnungen berücksichtigt werden.
2. Digitalisierung und Bürokratieabbau durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) treten bereits ab 1. Januar 2025 zahlreiche Neuerungen in Kraft, die traditionelle Schriftformerfordernisse lockern:
📌 Textform statt Schriftform
- Arbeitsverträge können in Textform (z. B. E‑Mail) nachgewiesen werden – komplett digital möglich.
- Befristung mit automatischem Ende (z. B. Renteneintritt) reicht in Textform aus (§ 41 SGB VI).
- Arbeitszeugnisse dürfen ab dem 1. Januar in Textform erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer einwilligt (§ 109 GewO).
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Leihfirma und Entleiher können nun in Textform abgeschlossen werden (§ 12 AÜG).
- Elternzeit‑Antrag und Arbeitgeber‑Antwort können ab 1. Mai 2025 in Textform erfolgen (§ 16 BEEG).
Weitere Erleichterungen im Arbeitsrecht 2025
- Aushangpflichten: Arbeitsgesetze, Tarifverträge und Rechtsverordnungen können digital im Intranet bereitgehalten werden – physische Aushänge entfallen.
3. Mutterschutzreform 2025 – Erleichterung bei Gefährdungsbeurteilungen
- Arbeitgeber müssen ab Januar 2025 keine Gefährdungsbeurteilung mehr durchführen, sofern bestimmte Tätigkeiten für schwangere oder stillende Frauen ohnehin untersagt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG n.F.).
Damit wird der administrative Aufwand reduziert und der Fokus verstärkt auf den Gesundheitsschutz gelegt.
4. Textformpflicht bei Renteneintrittsklauseln und Befristungen
- Wie bereits unter Punkt 2 erwähnt: Die Klausel zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt kann in Textform erfolgen (statt traditioneller Schriftform).
5. Entgelttransparenzrecht – Stärkung der Gleichstellung
- Das Entgelttransparenzgesetz lässt ab 2025 verstärkte Initiativen für Lohngleichheit erkennen:
- Arbeitgeber werden angehalten, geschlechtsunabhängige Kriterien zur Entgeltfindung offen zu legen.
- Auch sollen transparentere Gehaltsbänder entwickelt, dokumentiert und kommuniziert werden.
6. Elternzeit‑Anträge: Mehr Flexibilität ab Mai
- Ab 1. Mai 2025 gilt: Anträge zur Elternzeit, Teilzeitarbeit während der Elternzeit und Arbeitszeitreduzierungen können in Textform gestellt und beantwortet werden.
Das vereinfacht Abläufe und beschleunigt Verfahren im Arbeitsrecht 2025.
7. Digitales Arbeitszeugnis – Zukunftsfähigkeit für HR
Mit dem BEG IV reicht auch hier Textform (z. B. PDF, E‑Mail) aus – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stimmt dem zu.
Hinweis: Textform können E-Mails, WhatsApp-Nachrichten u.ä. sein. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls die Nachrichten separat zu sichern oder auszudrucken.
