Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist der gesetzlichen Lesart zufolge ein Instrument, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Man kann also nicht auf Abfindung klagen, sondern nur auf Unwirksamkeit der Kündigung.


Dennoch wird die Kündigungsschutzklage regelmäßig genau dafür eingesetzt, nämlich eine Abfindung zu erhalten. Mittlerweile erfolgt das selbst in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten. Solche Betriebe sind als Kleinunternehmen eingestuft, die nicht den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen. Eine Richterin nannte auch einmal die Ursache dafür: „Ohne Rechtsschutzversicherung des Klägers säßen wir jetzt nicht hier.“

Eine Arbeitnehmerin war besonders dreist. Aufgrund der Lage durch Corona musste der Betrieb sie leider kündigen. Einen Tag nach Erhalt der Kündigung flatterte der Krankenschein herein.

Als die Kündigungsschutzklage kam, teilte der Betrieb im Verfahren mit, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert sein kann. Sie hat nicht nur ihren Schreibtisch ausgeräumt. Sie hat im Computersystem rechtswidrig auch alle Daten gelöscht, an denen sie gearbeitet hatte.

Hier war offensichtlich, dass die Arbeitnehmerin nur wegen der Abfindung geklagt hat. Den Richter hat das auch nicht amüsiert.

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