Ein E–Roller ist und bleibt ein Kraftfahrzeug. Damit ist es ein gefährlicher Trugschluss, zu glauben, nach Alkoholgenuss lässt man sein Auto vor dem Biergarten stehen, mietet sich einen E-Roller und fährt dann mit diesem nach Hause.
Es macht keinen Unterschied, mit welchem der beiden Fahrzeuge, Auto oder E-Roller, man unterwegs ist, wird man unter Alkohol angetroffen. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind geldmäßig etwas günstiger, die nach geltendem Bußgeldrecht, sind die gleichen.
Da ist zu nennen die 0,5 Promille Grenze, die man auf keinen Fall überschreiten sollte. Das kostet dann mindestens 500,00 € Bußgeld und Punkte. Auch hierbei ist es ein gefährlicher Irrtum zu glauben, man könne in jedem Falle mit 0,5 Promille Alkohol im Blut problemlos durch den Straßenverkehr kommen.
Bei einem Fahrfehler (über die rote Ampel gefahren, nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten, erheblich zu schnell unterwegs gewesen… ) und einer Blutalkoholkonzentration, die über 0,29 Promille liegt, nehmen Strafrichter recht problemlos einen Zusammenhang an, mit der Folge, dass dann keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat vorliegt, § 316 StGB, bei der im Falle der Verurteilung neben einer deftigen Geldstrafe im Regelfall regelmäßig gleich die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Passiert noch ein Unfall, sind Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug höher und länger, von 3 Punkten in Flensburg mit 10jähriger Tilgungsfrist abgesehen. Sind dagegen 1,6 Promille erreicht oder überschritten, verlangt die Führerscheinstelle vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine positive MPU.
Daher kann die Empfehlung auch bei einem E-Roller nur lauten: don’t drink, and drive.