Verkehrsunfall im Ausland – was tun?

Verkehrsunfall im Ausland: solche Unfälle, die sich in der Republik Polen bzw. in der Tschechischen Republik ereignet haben, werden bei uns regelmäßig bearbeitet. Als ob der Schadenfall nicht schon an sich ärgerlich genug ist, ergeben sich dann auch Sprach- und Regulierungsbarrieren.

Gleichwohl kann die Regulierung durchaus zügig und relativ vollständig abgewickelt werden. Die Regelungen der sogenannten 4. und 5. EU-KH-Richtlinie vereinfachen das Prozedere für EU-Bürger bei einem Verkehrsunfall im Ausland erheblich. Musste früher der Geschädigte mühevoll im Land des Schadenverursachers oder Land des Unfallortes unter Nichtkenntnis der nationalen Sach- und Rechtslage Klagen einlegen oder einlegen lassen und jahrelang auf den Ausgang des Prozesses warten, so hat sich dies vereinfacht.

Wichtig ist zunächst, bei jedem Verkehrsunfall im Ausland – und erst recht, wenn man selbigen nicht verursacht hat – die lokalen Polizeibehörden zur Unfallaufnahme zu veranlassen und vor allem zur Erteilung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Unfallprotokolls mit sämtlichen Daten.

Hat sich der Verkehrsunfall im Ausland in der EU unter Beteiligung zweier deutscher Kraftfahrzeuge oder zweier Kraftfahrzeuge mit deutscher Haftpflichtversicherung zugetragen, wie dies regelmäßig im Bereich der grenznahen Einkaufsmärkte der Fall ist, ergeben sich grundsätzlich keine Probleme. Die deutsche Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bzw. Unfallgegners kann auf Ersatz aller Schadenpositionen herangezogen und gegebenenfalls auch direkt in Deutschland verklagt werden.

Eine deutsche Regulierungsstelle ist auch für alle Schadenfälle zuständig, die von EU-Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland verursacht werden. Auch bei Verkehrsunfällen in EU-Ländern und unter Beteiligung von EU-Bürgern kann der geschädigte deutsche Staatsbürger in Deutschland seine Klageansprüche bei deutschen Zivilgerichten geltend machen. Er hat allerdings diesbezüglich das Risiko, dass der Schadenfall zwar vor dem deutschen Gericht verhandelt wird, aber nach dem Zivilrecht des Verkehrsunfallortes. Im Regelfall haben deutsche Zivilrichter recht wenig Kenntnisse vom tschechischen oder polnischen Zivilrecht.

Es bietet sich also diesbezüglich an, von den Vereinfachungen des EU-Rechtes Gebrauch zu machen. Jeder EU-Haftpflichtversicherer für Kraftfahrzeuge muss in der Bundesrepublik Deutschland eine sogenannte Regulierungsstelle unterhalten, die man über den Zentralruf der Autoversicherer GDV in Berlin herausbekommen kann – was natürlich voraussetzt, dass man das Kennzeichen und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kennt. Mit diesem deutschen Regulierungsbeauftragten kann dann die Schadenregulierung direkt abgewickelt werden. Auch hier gilt, dass reguliert wird nach dem Recht des Unfallortes. Dies hat durchaus Konsequenzen: Nach polnischem Zivilrecht beispielsweise werden Rechtsanwaltskosten nicht erstattet, auch Sachverständigenkosten wären zumindest problematisch, auch der sogenannte Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges wird nicht bezahlt. Wiederum Sonderregelungen gelten dann, wenn zwar ein Regulierungsbeauftragter und eine ausländische Haftpflichtversicherung bekannt sind, aber nicht innerhalb bestimmter Fristen reguliert wird oder sich zu den geltend gemachten Ersatzansprüchen erklärt wird. Wiederum Sonderregelungen gelten auch für den Fall, dass bei einem Verkehrsunfall im Ausland der ausländische Unfallverursacher vom Unfallort flüchtet und deshalb sowohl Kennzeichen als auch Haftpflichtversicherung nicht bekannt sind.

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