Wird das eigene Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt gibt es verschiedene Konstellationen im Verkehrsrecht:
- ist die Haftungslage nicht eindeutig,
- weigert sich die gegnerische Kraftfahrhaftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadenersatz entweder teilweise oder gar vollständig,
- zieht die gegnerische Kraftfahrhaftpflichtversicherung die Prüfung, ob sie zahlen muss über Gebühr in die Länge und ist man zwingend auf das eigene Fahrzeug angewiesen.
Dann wird vom Rechtsanwalt im Einzelfall durchaus die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung empfohlen. Die Kaskoversicherung zahlt allerdings normalerweise, im Gegensatz zur Kraftfahrhaftpflichtversicherung des Unfallverursachers, nur die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeuges abzüglich der Selbstbeteiligung. Es verbleibt damit noch ein ganz erheblicher Restschaden im Verkehrsrecht, mindestens die vom Kaskoversicherer abgezogene Selbstbeteiligung. Im Regelfall kommen aber noch weitere Kosten (beispielsweise Mietwagen) hinzu.
Ebenso wird regelmäßig bei Kaskoinanspruchnahme der Versicherungsbeitrag wegen veränderten Schadenfreiheitsklassen im nächsten Versicherungszeitraum ansteigen. Wie dieser Restschaden in welcher Höhe dann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert werden kann, sollte dann durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, z.B. Fachanwalt für Verkehrsrecht, geprüft werden. Das ist auf jeden Fall dann erforderlich, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar letzten Endes ihre Haftung bestätigt, jedoch aber nur zu einem Teil die Kosten übernimmt. Dann kann nach den Grundsätzen des sogenannten Quotenvorrechts abgerechnet werden, hierzu sind allerdings relativ komplizierte Berechnungen erforderlich.
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