Im Bereich Verkehrsrecht spielt das Thema Strafantrag eine regelmäßig wiederkehrende Rolle. Das deutsche Strafgesetzbuch beinhaltet eine Reihe sogenannter Antragsdelikte. Dies bedeutet, dass eine Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte grundsätzlich nur dann einsetzt, wenn durch das Opfer der Strafantrag ausdrücklich gestellt wird.
Die fahrlässige Körperverletzung – § 292 StGB – ist ein solches Antragsdelikt. Diese ist immer dann im Spiel, wenn sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden abgespielt hat. Für gewöhnlich wird im Zuge der polizeilichen Tätigkeit auch der Verletzte gefragt, ob er einen solchen Strafantrag stellen möchte. Die Strafantragsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von der Person und den Umständen des Unfallverursachers Kenntnis erhält. Diese Frist ist nicht verlängerbar, mit Ablauf dieser Frist ist definit ein Antrag nicht mehr möglich.
Der Verletzte hat 3 Möglichkeiten:
1.
Er kann sofort einen Strafantrag stellen.
2.
Er kann sich die Stellung eines Strafantrages (für die Dauer der 3 Monate) vorbehalten.
3.
Er kann definitiv und unwiderruflich auf die Stellung eines solchen Strafantrages verzichten.
Der Strafantrag als solcher dient ausschließlich als Willensbekundung durch den Verletzten, dass die fahrlässige Körperverletzung als Straftat verfolgt werden soll. Von der Stellung eines Strafantrages hängt nicht ab, dass der Verletzte Schadenersatz von Versicherer und Unfallverursachers fordern kann. Der Schadenersatz als Teil des Zivilrechtes wird nach anderen Grundsätzen geprüft und zugesprochen.
Allerdings gibt es auch Grenzfälle, in denen zur Maximierung von Leistungen zu Gunsten des Geschädigten ein Strafantrag durchaus Sinn macht. Ob und wann eine solche Situation vorliegt, erkennt und entscheidet der Anwalt im Strafrecht bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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