Rotlichtverstöße einmal anders

Jaja, Rotlichtverstöße. Dass die Zahl der fest installierten Rotlichtüberwachungsanlagen, speziell in deutschen Großstädten, massiv zunimmt, ist allgemein bekannt.

Allerdings werden Rotlichtverstöße nicht nur durch solche technischen Überwachungsanlagen festgestellt. Speziell bei der Ausbildung von Polizei-Anwärtern wird der Kreuzungsbereichsbereich auch einmal durch Personen überwacht, die dann wiederum als Zeugen benannt werden, dass man bei Rot gefahren sei.

Das ist von deutschen Gerichten auch als Beweismittel zulässig. Entweder wird vor Ort die Zeit der Rotphase gestoppt oder nach dem bewährten System des Zählen (21, 22, 23…) die Zeit seit Einsetzen der Rotphase ermittelt. Dauert das Rotlicht nach Meinung der Beamten in solchen Fällen bereits länger als 1,1 Sekunden, droht nicht nur ein erhebliches Bußgeld und Punkte, sondern auch ein Monat Fahrverbot.

Zeugen sind allerdings, das trifft auch für Beamte zu, durchaus nicht unwiderlegbare oder feststehende Beweismittel. Wird man mit einem solchen Rotlichtvorwurf konfrontiert, lohnt es sich auf jeden Fall, die Flinte nicht vorzeitig ins Korn zu werfen. Besser einen Spezialisten für Verkehrsrecht mandatieren und spätestens im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bußgeldrichter klären lassen, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß vorwerfbar ist. Zumindest jedoch sind Zweifel zu wecken, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß mit Fahrverbot, einem zusätzlichen Punkt und erheblich höherem Bußgeld nicht nachweisbar ist.

Die gleiche Problematik ergibt sich übrigens auch bei Baustellenampeln, an denen, so die Erfahrung, gerade spätnachts sich hinter dem Betroffenen häufig ein Zivilfahrzeug der Polizei befindet. In jedem Falle gilt auch hier der Grundsatz, keinesfalls den Vorstoß voreilig und ohne Not einzuräumen.

Rotlichtverstöße