Haftpflichtversicherung: Und sie lernen es nie …

Und sie lernen es nie … die Leute von der Haftpflichtversicherung.

Diese Feststellung ist schon älter und hat insoweit auch bereits in sogenannten SiFi-Romanen wie etwa der von K. H. Scheer, mit gleichem Motto (und sie lernen es nie) ihren Niederschlag gefunden.

Wenn auch besagter SiFi-Roman schon Jahrzehnte alt ist, so gilt leider noch immer, und speziell im Unfallschadenersatzrecht, dieser Grundsatz.

Praktisches Beispiel: Ein eiecht breit aufgestellte Haftpflichtversicherung aus dem fränkischen Raum versucht immer wieder, im Rahmen der Schadenabwicklung auf Gutachtenbasis die sogenannte Schadenposition Verbringungskosten (also den Transport des Fahrzeuges zur Lackierwerkstatt nach Reparaturinstandsetzung) mit der Begründung zu kürzen, diese Kostenposition müsse man nicht bezahlen, weil die Verbringung ja nicht angefallen wäre. Über diesen Punkt sind andere Versicherungsunternehmen schon länger hinweg.

Dabei vergisst besagte  Haftpflichtversicherung genauso regelmäßig, dass auch alle anderen Schadenpositionen nicht anfallen, da die Abrechnung ja gerade auf Gutachtenbasis, d. h. auf sogenannter fiktiver Schadenabrechnung, erfolgt.

Und der benannte Kfz-Haftpflichtversicherer ist beim Motto „und sie lernen es nie“, auch recht hartnäckig.

Dass im Rahmen der Schadenabrechnung nach Gutachten auch die Verbringungskosten grundsätzlich erstattet werden müssen, hat die Rechtsprechung nicht erst aktuell sondern schon vor längerer Zeit entschieden, so dass man eigentlich davon ausgehen kann, dass die entsprechenden Urteile den zuständigen Schadensachbearbeitern auch bekannt sind.

Trotz allem – und auch bei Rechtsanwälten – bei denen besagte Haftpflichtversicherung eigentlich wissen müsste, dass die Rechtsprechung dort bekannt ist, wird jedoch immer wieder stereotyp das gleiche Prozedere abgezogen.

So wie das Gutachten bei der Versicherung eingereicht wird, wird im Rahmen der Schadenregulierung regelmäßig erklärt, die Verbringungskosten würden gekürzt.

Genauso regelmäßig gelingt es nicht, dem Schadensachbearbeiter die Überzeugung zu vermitteln, dass wegen klarer Rechtsprechung eine Regulierung auch dieser Kostenposition ohne Klage zur Kostenvermeidung sinnvoll wäre.

So kommt es dann regelmäßig dazu, dass dieser fränkische Haftpflichtversicherer oder besser die zuständigen Sachbearbeiter dann regelmäßig richterliche Verfügungen lesen kann, in denen das Gericht darauf hinweist, dass man diese Schadenposition doch besser anerkennen solle.

Ein Lerneffekt scheint allerdings nicht einzutreten.

Es mag zwar nun so sein, dass die Schadenprämien dieses besagten fränkischen Haftpflichtversicherers, im Durchschnitt gesehen, im unteren Bereich liegen.

Die Schadenprämien könnten allerdings noch viel geringer sein, wenn man nicht ständig unnütze Prozesskosten produziert und die Kostenpositionen auf Gutachtenbasis ausgleicht, die auch bezahlt werden müssen. Ihre R24.

Ihre R24 Anwaltskanzlei