Die Fahrerflucht – was man alles falsch machen kann!

Die Fahrerflucht gibt es als Delikt so nicht. Nach § 142 Strafgesetzbuch heißt dies richtig „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Was man dabei alles falsch machen kann? Natürlich als erstes, dass man sich überhaupt entfernt. Das ist schon der erste Fehler. Wenn man schon ein anderes Fahrzeug angerempelt hat oder sonst irgendwelche Schäden verursachte, sollte man wenigstens warten, um die Personalien mit dem möglichen Geschädigten auszutauschen.

Was passiert denn, wenn man das macht? Die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden. Man wird vielleicht hochgestuft in den Beiträgen, aber die Höherstufung ist meistens erträglich. Es entstehen also keine großen finanziellen Schäden, wenn man sich an die entsprechenden Gesetze hält.

Aber, wenn man schon mal den Fehler gemacht hat und sich unerlaubt entfernte, also die Fahrerflucht beging, sollte man nicht noch weitere Fehler machen.

Die Fahrerflucht ist nun mal eine Straftat. Sobald man diese Straftat durch das Entfernen vollendete, hat man im Rahmen eines Strafverfahrens bestimmte Rechte. Das wichtigste Recht in einem Strafverfahren als Beschuldigter bzw. später Angeklagter ist, sich nicht selbst belasten zu müssen. Demzufolge kann man immer und in jedem Fall die Aussage verweigern.

In einem konkreten Fall wurde eine PKW-Fahrerin beschuldigt, einen Parkplatzrempler verursacht und Fahrerflucht begangen zu haben. Die Zeugen hatten bereits bei der Polizei ausgesagt. Die Polizei ermittelte das Fahrzeug und die Halterin und setzte sich mit ihr in Verbindung. In dem Protokoll in der Akte heißt es bereits in der Überschrift „Vernehmung eines Beschuldigten wegen einer Straftat“.

Sodann steht auf Seite 1, und die Seiten werden alle immer von dem Vernommenen unterzeichnet, dass belehrt wurde. In der Belehrung heißt es „Mir ist eröffnet worden, dass es mir freisteht, mich zu fragen über meine persönliche Entwicklung und zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht auszusagen und jederzeit auch schon vor meiner Vernehmung einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen.“ Spätestens nach dieser Belehrung sollte man also als Beschuldigter einfach von sich geben: „Ich möchte nicht aussagen.“

Im vorliegenden Fall hat die Fahrerflucht begehende Beschuldigte mitgeteilt, dass sie die Belehrung verstanden hat. Sie teilte ferner mit, dass sie einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei, Herrn Pfuhl-Schubert, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Sodann jedoch wird sie nochmals zur Aussagebereitschaft befragt. Und dort macht sie dann Folgendes: „Ich möchte mich zu dem mir vorgehaltenen Tatvorwurf äußern.“ Anschließend gesteht sie im Prinzip den kompletten Vorwurf. Sie rechtfertigt sich lediglich zum Schluss, dass sie keinen Anstoß bemerkt hätte und sich deshalb entfernte.

In einem Strafverfahren haben die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu beweisen. Behaupten reicht also nicht. Lässt man sich zu einer Sache nicht ein, muss als erstes bewiesen werden, dass man höchstpersönlich an diesem Tag an diesem Ort als Fahrer unterwegs war. Wenn beispielsweise die Zeugen lediglich das Kennzeichen des wegfahrenden Fahrzeuges gesehen haben, kann es schwierig sein, den konkreten Fahrer zu ermitteln. Lässt sich jedoch der Fahrer bzw. der Halter gegenüber der Polizei bereits ein und gesteht, an dem Tag an diesem Ort gewesen zu sein und lediglich nichts bemerkt zu haben, ist dieses Thema bereits erledigt.

Das ist kein Freibrief für Straftaten. Die Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und sollte auch entsprechend geahndet werden. Ein Strafverfahren ist aber wiederum mit eigenen Rechten des Beschuldigten bzw. des Angeklagten verbunden. Hier darf er also schweigen und muss sich nicht selbst belasten.

Also, wenn Sie bereits einen Rechtsanwalt kennen oder konsultiert haben, dann sollten Sie bei einer Vernehmung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft schlicht die Aussage verweigern.

Übrigens zieht die Fahrerflucht Regressansprüche der Versicherung nach sich. Das könnte ebenfalls recht teuer werden.

Ihre R24 Kanzlei