Unerlaubt vom Unfallort entfernt, nicht nur strafrechtliche Folgen, auch versicherungsrechtlich sehr teuer

Wird jemandem vorgeworfen, er habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, so ist dies nicht nur der Vorwurf, sich strafbar gemacht zu haben. Für den Fall einer Verurteilung drohen hier Geldstrafe, im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafe, es droht ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anweisung an die Führerscheinstelle, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Drei Punkte in Flensburg sind im Regelfall zur Eintragung fällig, die vor Ablauf von 10 Jahren nicht gelöscht werden.

Das wären allerdings nur die unmittelbaren strafrechtlichen und führerscheinrechtlichen Folgen. Doch von anderer Seite drohen ganz erhebliche Konsequenzen: jeder Versicherungsvertrag für eine Kraftfahrhaftpflichtversicherung enthält im sogenannten Kleingedruckten Gebote, an die sich jeder Versicherungsnehmer und jeder Fahrer eines haftpflichtversicherten Fahrzeuges halten muss, sonst wird es teuer. Eines dieser Gebote lautet, dass man sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen darf, dies wird auch Obliegenheitsverpflichtung genannt.

Diese Verpflichtung besteht deswegen, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist, geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu überprüfen und gegebenenfalls auch abzuwehren.

Verstößt man also gegen seine Obliegenheit und entfernt sich unerlaubt vom Unfallort, so ist diese Prüfung dem Versicherer entweder gar nicht mehr möglich oder sie wird erschwert. Deshalb sind die Konsequenzen eines solchen Pflichtverstoßes sehr erheblich und einschneidend. Entfernt sich ein Betroffener also unerlaubt vom Unfallort, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem den Schaden desjenigen zahlen, der durch den Verkehrsunfall mit anschließender Unfallflucht geschädigt worden ist. Allerdings kann sich die Haftpflichtversicherung diese Summe vom Versicherungsnehmer wiederholen, im Normalfall liegt die Grenze der Regressberechtigung bei 2.500 €, im Falle besonders groben Verschuldens können sogar 5.000 € zurückgefordert werden.

Das sind Beträge, die wohl niemand gern und schon gar nicht freiwillig erlegen möchte. (Auch) deswegen ist es bereits von vornherein immens wichtig, gegen jeden Vorwurf einer Unfallflucht durch Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe vorzugehen. Ein aktueller Fall mag dies illustrieren: Einem Betroffenen wurde vorgeworfen, er habe eine solche Unfallflucht begangen, er solle auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug mit seinem PKW gestreift haben und dann, ohne die Feststellungen über sich und seine Unfallbeteiligung zu ermöglichen, vom Unfallort verschwunden sein. Die Befragung wegen einer Unfallflucht ging – logischerweise – zunächst an den Halter des Fahrzeuges. Dieser soll aber gar nicht gefahren sein sondern ein Dritter.

Nun war es nicht nur so, dass sich dieser Dritte eigenständig bei der Polizei gemeldet hat und mitgeteilt hat, dass er dieses Fahrzeug am besagten Tage gefahren sei, er hat auch noch weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gemacht einschließlich zu der Frage, ob er Raucher sei. Die Unfallzeugin hatte nämlich beobachtet, dass sich der Fahrer des PKW, der einen anderen PKW auf dem Parkplatz gestreift haben sollte, nach dem Aussteigen eine Zigarette angezündet hat. Es sind also – ohne die erforderliche Rücksprache mit einem Verteidiger – durch den Fahrer des Fahrzeuges Angaben gemacht worden, die er nicht hätte geben müssen (jede Betroffene hat das Recht, die Aussage zu verweigern).

Diese Aussagen führen ferner dazu, dass niemand, weder Strafrichter noch Staatsanwalt, ernsthaft anderer Überzeugung sein konnte, dass Fahrer und Betroffener der Unfallflucht nunmehr personengleich wären. Zwar hat der Betroffene vehement bestritten, dass er mit dem Fahrzeug auf dem Parkplatz gewesen sei, das wird ihm aber niemand glauben.

Hätten sowohl Halter als auch Fahrer von ihrem Recht Gebrauch gemacht, nichts zu sagen, würde weder die Person des Fahrers feststehen noch die Frage, das zur Überzeugung eines Strafrichters, immer bezogen auf eine ganz bestimmte Person, die Voraussetzung einer Unfallflucht gegeben seien. Wird niemand wegen Unfallflucht verurteilt, kann es auch keinen Versicherungsregress geben. Es ist also immens wichtig, bevor man in einer solchen Situation irgendwelche Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft macht, sich fachkundiger Hilfe zu bedienen.

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