Das Haftungs- und Unfallrisiko beim Ausleihen von Mietwagen

Bei der Anmietung von Fahrzeugen zum vorübergehenden Gebrauch (Mietwagen) gilt es einiges zu beachten. Auch wenn die Anmietung für die Dauer der Durchsicht des eigenen Fahrzeuges im Autohaus des Vertrauens stattfindet.

So sollte man zunächst auf jeden Fall für ausreichenden Versicherungsschutz für den Mietwagen sorgen.

Der Mietpreis selbst berechnet sich nicht nur für die Überlassung des Mietwagen im eigentlichen Sinne. Es sind im Mietvertrag, je nach Vermieter mehr oder weniger ausführlich aufgeschlüsselt, auch die Preise für die abzuschließende Kaskoversicherung enthalten. Der Mieter kann hier unter mehreren Alternativen wählen. Es ist hier dringend zu empfehlen, nicht am falschen Ende zu sparen und sich für eine Kaskoversicherung mit einer höheren Selbstbeteiligung für den Mietwagen zu entscheiden, selbst wenn der Preis dann niedriger ausfällt.

Für den Fall des selbstverschuldeten Unfalls oder eine Beschädigung des Mietwagen mit nachfolgender Unfallflucht steht der Mieter prinzipiell für die Zahlung des am Mietwagen entstandenen Schadens selbst gerade. Dabei kann im Schadensfalle eine Eigenbeteiligung von 2.000 oder 2.500 € sehr wehtun. Sinnvoll erscheint es, die Selbstbeteiligung auf allenfalls 500 € zu beschränken.

Vor Abschluss des Mietvertrages sollten die Mietwagenbedingungen und auch der sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vermietungsbedingungen) gelesen werden.

Bevor der Mietvertrag unterzeichnet oder aber der Mietwagen übernommen wird, sollte man zunächst in jeden Fall das Fahrzeug sorgfältig in Augenschein nehmen und auf bereits vorhandene Vorschäden hinweisen und darauf bestehen, dass diese in den Mietvertrag aufgenommen werden. So werden unberechtigte Schadenersatzforderungen und Streitereien nach Rückgabe des Fahrzeuges zuverlässig vermieden.

Die meisten Fahrzeugvermieter haben in ihren Mietwagenbedingungen die Regelung, dass im Schadenfall unbedingt die Polizei hinzuzuziehen ist. Diese Regelung sollte man auf keinen Fall ignorieren. Nur wenn polizeilich der Unfallhergang eindeutig festgestellt wird (beispielsweise die Tatsache, dass ein anderer den Schaden am Mietwagen verursacht hat), ist bei der späteren Schadenregulierung Ärger zuverlässig zu vermeiden.

Dass der Mieter selbst darauf achten muss, bei Anmietung eines Fahrzeuges dafür Sorge zu tragen, dass die den Witterungsbedingungen entsprechende Bereifung aufgezogen ist, versteht sich noch von selbst. Hierzu muss man wissen, dass die Rechtsprechung es für zulässig erachtet, dass in der Winter- / Schnee- /Eisperiode Aufpreise für das Vermieten mit Winterreifen verlangt werden dürfen.

Soweit für die Zeit der Anmietung auch noch andere Personen Fahrer des Mietwagen sein sollen und nicht nur der Mieter, ist dies auf jeden Fall unbedingt bei Anmietung anzugeben. Auch hier kann es Ärger geben, wenn im Falle des Verkehrsunfalles ein anderer als der Mieter gefahren ist und dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag gestattet wurde.

Ihre R24 Anwälte