Das Verkehrsrechts-ABC: F wie Fahrtenbuch

Fahrtenbuch außerhalb des Steuerrechts? Jeder Unternehmer, in dessen Betrieb unternehmerisch genutzte Fahrzeuge durch ihn selbst oder seine Mitarbeiter bewegt werden, kennt das Problem: Die Bußgeldstelle behauptet, es wäre eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden und befragt den Unternehmer als Zeugen, wer denn der Fahrer gewesen sei.

In diesen Fällen gilt es, sinnvollerweise immer nach Konsultation eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, genau abzuwägen, ob Informationen an die Bußgeldstelle über den Fahrer gegeben werden oder nicht. Es gilt zwar immer der Grundsatz, dass sich Niemand selbst belasten muss – dies gilt auch im Grundsatz, wenn Mitarbeiter oder der Ehegatte das Firmenfahrzeug benutzt haben.

Wird der Fahrer allerdings nicht mitgeteilt und wird deswegen das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, so droht die Auflage, künftig Fahrtenbuch zu führen (§ 31 a StVZO). Ein häufiger Irrtum in diesem Falle ist die Vorstellung, dass, soweit bereits ein solches aus steuerlichen Gesichtspunkten für dieses Fahrzeug geführt wird, sich kein Handlungsbedarf ergäbe.

Ein Fahrtenbuch, das wegen fehlender Ermittlung eines Fahrers wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt werden muss, hat eigene Vorschriften: Mindestfrist zum Führen im Regelfall sechs Monate, Aufbewahrungspflicht zwei Jahre. man muss mindestens zweimal mit der Aufforderung rechnen, das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Fahrtenbuch muss umfangreichere Angaben als das Fahrtenbuch aus steuerlichen Gesichtspunkten enthalten.

Eine sehr sorgfältige Abwägung der Konsequenzen der Offenbarung des Fahrers oder der Nichtoffenbarung des Fahrers ist also zwingend erforderlich. Also am besten immer den Anwalt einschalten. Schließlich kann es bei geringfügigen Verstößen einfacher sein, den Fahrer anzugeben.

Ihre R24 Anwälte und Steuerberater